Bausperre

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kaltenleutgeben hat in seiner Sitzung am 27.9.2022 nachstehende Verordnung einer Bausperre beschlossen:

VERORDNUNG
BAUSPERRE

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kaltenleutgeben beschließt in seiner Sitzung am 27.9.2022 nachstehende Verordnung, mit der aufgrund der geplanten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes eine Bausperre nach § 26 (1) des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 erlassen wird:


§ 1 Geltungsbereich

Gemäß § 26 (1) des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 wird für das gesamte Gemeindegebiet (KG Kaltenleutgeben) eine Bausperre erlassen:


§ 2 Ziele der Bausperre

Grundsätzliches Ziel ist die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität im Gemeindegebiet vor allem im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild, die Lärmbelastung, die Durchgrünung und die Minimierung von Verkehrsbelastungen durch zukünftige Nutzungen. Die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern steht nicht im Widerspruch zu Ziel und Zweck der Bausperre.

Sicherstellung der erforderlichen kommunalen und sozialen Infrastruktur (insbesondere Schule, Kindergarten und sonstige öffentliche Einrichtungen) und Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit dieser Infrastruktur.

Differenzierung des Ortsgebietes nach Verdichtungsmöglichkeiten. Hierbei ist im Besonderen die Beschränkung von zulässigen Wohneinheiten in peripheren Gebieten sowie in Gebieten mit schwieriger Verkehrsabwicklung oder sensiblem Ortsbild zu prüfen und gegebenenfalls zu verordnen. Eine weitere umfassende Verstädterung soll allgemein vermieden werden.

Differenzierung der Grünlandbereiche nach landwirtschaftlichen Vorrangzonen, Erholungsflächen und Freihalteflächen und Festlegen entsprechender Nutzungsziele im Flächenwidmungsplan.


§ 2 Zweck der Bausperre

Zweck der Bausperre ist die Sicherung der oben angeführten Ziele unter Berücksichtigung der Grundlagenerhebungen durch eine Abänderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes.


§ 3 Rechtskraft

Die Wirksamkeit der Bausperre tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft. Gem. §26 (3) des NÖ ROG tritt die Bausperre, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden.
Baubehördliche Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden nicht berührt.