NÖ Heizkostenzuschuss 2024/2025

Die NÖ Landesregierung hat für sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2024/25 in der Höhe von € 150,00 beschlossen. 

Die Marktgemeinde Kaltenleutgeben hat beschlossen, den Personenkreis, der auch vom Land NÖ einen Heizkostenzuschuss erhält, einen einmaligen Heizkostenzuschuss in der Höhe von € 100,- plus einen einmaligen außerordentlichen Zuschuss zum Heizkostenzuschuss in der Höhe von € 100,- für die Heizperiode 2024/2025 auszubezahlen.

Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt Zimmer E01 bis 31. März 2025 beantragt werden.

 

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

  • AusgleichszulagenbezieherInnen
  • BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

Die Richtlinien sowie Vorlagen für die Antragstellung finden Sie weiter unten als Download.

Voraussetzungen

  • Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • Sonstige Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

Von der Förderung ausgenommen sind

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
  • Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
  • alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
  • Asylwerbende Personen

Besondere Hinweise: Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Erforderliche Unterlagen:

  • Aktuelle monatliche Einkommensnachweise aller im Haushalt gemeldeten Personen (auch Nachweise über Alimente oder Unterhalt) 
  • Schulbesuchsbestätigung (bei Schulbesuch ab dem 15. Lebensjahr) 
  • Versicherungsdatenauszug für Personen ab dem 15. Lebensjahr ohne Einkommen

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01.12.2024 07:54