Nebengebührenordnung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kaltenleutgeben hat in seiner Sitzung am 23.6.2025 nachstehende 

NEBENGEBÜHRENORDNUNG

beschlossen:

Aufgrund des § 78 des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 in der jeweils gültigen Fassung, wird beschlossen:

§ 1 ANWENDUNGSBEREICH

Die Nebengebührenordnung gilt für alle Vertragsbediensteten der Marktgemeinde Kaltenleutgeben, welche ab 01.01.2025 den Dienstantritt haben und für alle Vertragsbediensteten mit Dienstantritt zwischen 01.01.2022 bis 31.12.2024, die laut § 121 (Optionsrecht) in das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 gewechselt haben. Im Folgenden werden sie kurz Bedienstete genannt.

§ 2 NEBENGEBÜHREN

Die Nebengebühren gliedern sich in

  • Schmutz- und Erschwerniszulage
  • Fehlgeldentschädigung

§ 3 ANSPRUCHSVORAUSSETZUNG

Den Bediensteten gebühren außer den Bezügen nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, in der jeweils gültigen Fassung, die im § 2 der Nebengebührenordnung festgehaltenen Nebengebühren.

 

§ 4 AUSLEGUNG IN ZWEIFELSFÄLLEN

In Zweifelsfällen über die Auslegung der Nebengebührenordnung, die sich aus der Handhabung der Nebengebührenordnung ergeben, entscheidet der Gemeinderat nach vorheriger Beratung mit der Personalvertretung. Eine endgültige Entscheidung ist den zuständigen Arbeits- und Sozialgerichten vorbehalten. 

 

§ 5 Schmutz- und Erschwerniszulage

1)   Schmutzzulage:

a)    Die Bediensteten des Wirtschaftshofes erhalten für die Reinigung der Müllinseln eine Schmutzzulage im Ausmaß von € 134,54 monatlich.
b)   Die Betreuerinnen vom Kindergarten und Kinderhort erhalten für die Reinigung der Räumlichkeiten eine Schmutzzulage im Ausmaß von € 134,54 monatlich.
c)    Für die Reinigung der Mannschaftsräume vom Wirtschaftshof gebührt dem zuständigen Bediensteten eine Reinigungspauschale im Ausmaß von € 134,54 monatlich.
d)   Für die zusätzliche Reinigung der Schulräumlichkeiten nach Gemeindeveranstaltungen gebührt dem Schulwart eine Reinigungspauschale im Ausmaß von € 134,54 monatlich.

 

2)   Erschwerniszulage: 

Die Bediensteten des Wirtschaftshofes erhalten für ihre Tätigkeit mit Schmutz / gesundheitsgefährdenden Stoffen in Kombination mit Arbeitsgeräten, Maschinen oder maschineller Anlagen und dabei besonderen körperlichen Anstrengungen bzw. erschwerten Umständen ausgesetzt sind, eine monatliche Erschwerniszulage im Ausmaß von € 134,54 monatlich.

 

§ 6 Fehlgeldentschädigung

Dem Kassenverwalter oder dem Vertragsbediensteten, welcher für die Barkasse im Rathaus zuständig ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung im Ausmaß von € 28,10 monatlich.

 

§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNG

Diese Nebengebührenordnung tritt mit 1. August 2025 in Kraft. Die Verordnung vom 3.12.2024 tritt gleichzeitig außer Kraft.