VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Kaltenleutgeben vom 03.12.2024 mit der eine
NEBENGEBÜHRENORDNUNG
beschlossen wird.
Aufgrund des § 78 des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 in der jeweils gültigen Fassung, wird beschlossen:
§ 1 ANWENDUNGSBEREICH
Die Nebengebührenordnung gilt für alle Vertragsbediensteten der Marktgemeinde Kaltenleutgeben, welche ab 01.01.2025 den Dienstantritt haben und für alle Vertragsbediensteten mit Dienstantritt zwischen 01.01.2022 bis 31.12.2024, die laut § 121 (Optionsrecht) in das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 gewechselt haben. Im Folgenden werden sie kurz Bedienstete genannt.
§ 2 NEBENGEBÜHREN
Die Nebengebühren gliedern sich in
- Aufwandsentschädigungen nach § 79
- Reisegebühren nach § 80
- Überstundenentschädigungen nach § 81
- Schmutz- und Erschwerniszulage
- Fehlgeldentschädigung
- Bereitschaftsentschädigung
§ 3 ANSPRUCHSVORAUSSETZUNG
Den Bediensteten gebühren außer den Bezügen nach den Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, in der jeweils gültigen Fassung, die im § 2 der Nebengebühren-ordnung festgehaltenen Nebengebühren. Während der Zeit der Vertretung, ab einer Dauer von 14 Tagen, gebühren dem Vertreter die Nebengebühren des zu Vertretenden.
§ 4 ANSPRUCH WÄHREND EINER DIENSTVERHINDERUNG ODER DES URLAUBES
- Nebengebühren, ausgenommen Reisegebühren, Aufwandsentschädigung, Schmutzzulage und Fehlgeldentschädigung werden während einer nicht selbst verschuldeten Dienstverhinderung auf die Dauer des Anspruchs auf volle Bezüge gewährt.
- Im Falle eines Sonderurlaubes mit Bezügen werden Nebengebühren, wie im Absatz 1 höchstens bis zur Dauer von 8 Tagen im Jahr gewährt. Der Anspruch auf Nebengebühren wie Absatz 1 ist während eines Erholungsurlaubes gegeben.
§ 5 AUSLEGUNG IN ZWEIFELSFÄLLEN
In Zweifelsfällen über die Auslegung der Nebengebührenordnung, die sich aus der Handhabung der Nebengebührenordnung ergeben, entscheidet der Gemeinderat nach vorheriger Beratung mit der Personalvertretung, endgültig.
§ 6 AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG
Bedienstete zu deren Aufgaben die Verrichtung von Außendienst gehört (Bedienstete des Wirtschaftshofes und Straßenreinigung), erhalten als Ersatz für den dadurch entstandenen Mehraufwand eine Aufwandsentschädigung im Ausmaß von € 7,82 pro geleisteten Arbeitstag.
§ 7 REISEGEBÜHREN
Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle gebührt der Ersatz des hierfür notwendigen Mehraufwandes. Hierbei sind die Bedingungen der Reisegebührenvorschrift des Landes LGBl. 2100 (NÖ LBG) in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß anzuwenden.
§ 8 ÜBERSTUNDENENTSCHÄDIGUNG
Bei Überschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit gebührt eine Überstundenentschädigung. Hierbei sind die Bedingungen des NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025 für Überstunden-entschädigungen in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 9 SCHMUTZ- UND ERSCHWERNISZULAGE
1) Schmutzzulage:
a ) Die Bediensteten des Wirtschaftshofes und die Betreuerinnen vom Kindergarten und Kinderhort erhalten eine Schmutzzulage im Ausmaß von € 129,99 monatlich.
b) Für die Reinigung der Mannschaftsräume vom Wirtschaftshof gebührt dem zuständigen Bediensteten eine Reinigungspauschale im Ausmaß von € 129,99 monatlich.
c) Für die zusätzliche Reinigung der Schulräumlichkeiten nach Gemeindeveranstaltungen gebührt dem Schulwart eine Reinigungspauschale im Ausmaß von € 129,99 monatlich.
2) Erschwerniszulage:
Die Bediensteten des Wirtschaftshofes erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Erschwerniszulage im Ausmaß von € 129,99 monatlich.
§ 10 FEHLGELDENTSCHÄDIGUNG
Dem Kassenverwalter oder dem Vertragsbediensteten, welcher für die Barkasse im Rathaus zuständig ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung im Ausmaß von € 27,15 monatlich.
§ 11 BEREITSCHAFTSENTSCHÄDIGUNG
Den Bediensteten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten haben, gebührt eine Rufbereitschaftsentschädigung. Hierbei sind die Bedingungen des § 85 Abs. 2 des NÖ-Gemeinde-Bediensteten-gesetz 2025 in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNG
Diese Nebengebührenordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die genannten Beträge analog zu einer allfälligen gesetzlichen Gehaltserhöhung für 2025 anzupassen sind.
Zusatz der Personalvertretung: Gemäß § 25 Abs. 2 lit. c des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz wurde das Einvernehmen mit der Personalvertretung hergestellt.