Verordnung über die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen (Funktionsverordnung)

§ 1

Die im Dienstpostenplan gesondert bezeichneten Funktionsdienstposten werden folgenden Funktionsgruppen zugeordnet:


  
Gesonderte Bezeichnung des Funktionsdienstpostens im Dienstpostenplan:Funktionsgruppe gemäß GBDO bzw. GVBG:  Funktionsgruppe gemäß NÖ GBedG 2025
1.
Leitender Gemeindebediensteter
VIII
FL 2
2.
Stellvertreter des leitenden Gemeindebediensteten
VII
FL 2 
3.
Leitung Buchhaltung
VII
FL 1
4.
Leitung Kinderhort
VI
FE 1
5.
Leitung Wirtschaftshof
VI
FE 1

       

§ 2

Die Verordnung über die Zuordnung der Funktionsdienstposten zu den Funktionsgruppen tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, in Kraft. Die Verordnung vom 02.12.1997 über die Verordnung der Funktionsposten tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.