Abfallwirtschaftsverordnung

 nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992
für die Marktgemeinde Kaltenleutgeben

 

§ 1

In der Marktgemeinde Kaltenleutgeben werden folgende Abgaben für die Durchführung der Müllabfuhr erhoben:
a) Abfallwirtschaftsgebühren
b) Abfallwirtschaftsabgaben

§ 2
Pflichtbereich

Der Pflichtbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde Kaltenleutgeben.

§ 3
Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten

Neben Müll wird Sperrmüll in die Erfassung und Behandlung miteinbezogen.

§ 4
Erfassung und Behandlung von Abfällen

(1) Im Pflichtbereich sind Siedlungsabfälle entsprechend den zur Verfügung gestellten Müllbehältern und den entsprechenden Vorschriften getrennt nach

1. Restmüll
2. kompostierbaren (biogenen) Abfällen
3. Altstoffen (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoff)
4. Sperrmüll

zu sammeln.

(2) Restmüll ist in den zugeteilten Müllbehältern mit einem Volumen von 120, 770, 1.100 Liter je Abfuhr zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem).

Restmüll wird einer thermischen Behandlung zugeführt.

(3) Kompostierbarer (biogener) Abfall ist in den zugeteilten Müllbehältern mit einem Volumen von 80, 1.100 Liter je Abfuhr zu sammeln und wird von der Liegenschaft abgeholt (Holsystem). Ausgenommen sind jene Grundstücke, bei welchen der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte selbst eine sachgemäße Kompostierung im örtlichen Nahbereich durchführt.

Biogener Abfall wird einer sachgemäßen Kompostierung zugeführt.

(4) Altstoffe sind in die im Gemeindegebiet zur Verfügung gestellten Containern (Sammelinseln) einzubringen (Bringsystem).

Altstoffe werden einer stofflichen Verwertung zugeführt.

(5) Sperrmüll wird einmal jährlich von der Liegenschaft gegen vorherige Anmeldung abgeholt (Holsystem). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit Sperrmüll, zu den jeweiligen Öffnungszeiten, im Altstoffsammelzentrum abzuliefern (Bringsystem).

Sperrmüll wird sortiert und weitestgehend einer stofflichen Verwertung zugeführt.

§ 5
Durchführung der Abfuhr

(1) Bei vorübergehendem Mehrbedarf können Müllsäcke gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühren und Abgaben beim Gemeindeamt bezogen werden.
Eine Rückverrechnung nicht zur Verwendung gelangter Müllsäcke ist nicht möglich.

(2) Zur Lagerung, Sammlung und Bereitstellung des Mülls dürfen nur die von der Gemeinde bereitgestellten Müllbehälter verwendet werden. Die Müllbehälter dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel stets einwandfrei geschlossen gehalten bleiben können. Ein Einstampfen oder Einschlemmen des Mülls in die Müllbehälter ist verboten. Der Müll darf dem Behälter nicht in heißem Zustand zugeführt werden. Ebenso ist das Abbrennen von Müll in den Behältern verboten. Müllsäcke müssen in zugebundenem Zustand zur Abholung bereitgestellt werden.

(3) Am Abfuhrtag sind die Müllbehälter im Pflichtbereich an der Grundstücksgrenze so bereitzustellen, dass hierdurch der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt wird und die Abfuhr ohne Schwierigkeit und Zeitverlust möglich ist. Nach erfolgter Entleerung sind die Müllbehälter ehestens an ihren Aufstellungsort zurückzubringen.

(4) Die beigestellten Müllbehälter verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten haften für die von ihnen verursachten Schäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung von Müllbehältern entstehen. Die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten haben auch für die Reinigung der Behälter zu sorgen.

(5) Ist mit einem nicht nur vorübergehenden Mehranfall von Müll zu rechnen, muss dies rechtzeitig der Gemeinde zwecks Zuteilung zusätzlich benötigter Müllbehälter gemeldet werden. Organe der Gemeinde sind darüber hinaus berechtigt, jederzeit selbst festzustellen, ob die vorhandenen Müllbehälter für die Aufnahme des anfallenden Mülls ausreichen. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, werden zusätzliche Müllbehälter zugeteilt.

(6) Kann die Entleerung der Müllbehälter aus Verschulden des Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten nicht durchgeführt werden, erfolgt diese erst bei der nächsten regelmäßigen Abfuhr oder mittels zusätzlicher Entleerung gegen Kostenersatz.


§ 6
Abfuhrplan

(1) Im Pflichtbereich werden

a) 26 bzw. 52 Einsammlungen von Restmüll
b) 39  Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen

durchgeführt.
Die genauen Sammeltermine werden gesondert bekannt gegeben.

(2) Im Pflichtbereich erfolgt Sperrmüllsammlung im Holsystem einmal jährlich gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, zu den angeführten Öffnungszeiten, Sperrmüll ins Altstoffsammelzentrum einzubringen (Bringsystem).

 

§ 7
Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr errechnet sich aus dem Behandlungsanteil.

(2) Die Berechnung des Behandlungsanteiles erfolgt durch Multiplikation der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine und der Grundgebühr der zugeteilten Müllbehälter.

(3) Die Grundgebühr je Müllbehälter beträgt:
1. Für die Abfuhr von Restmüll und kompostierbaren (biogenen) Abfällen:
a) für einen Müllbehälter von 120 Liter                                 €          7,00
b) für einen Müllbehälter von 770 Liter                                 €        33,36
c) für einen Müllbehälter von 1.100 Liter                               €        42,81

(4) Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt 25 % der Abfallwirtschaftsgebühr.

§ 8
Fälligkeit

Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Die Teilbeträge sind jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. des Jahres fällig.

§ 9
Erhebung der Bemessungsgrundlagen

Zur Ermittlung der für die Bemessung der Abfallwirtschaftsgebühr maßgeblichen Umstände haben die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die von der Gemeinde aufgelegten Erhebungsbögen richtig und vollständig auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Gemeinde-/Stadtamt abzugeben.

§ 10
Umsatzsteuer

Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Verordnung, gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.

§ 11
Schluss- und Übergangsbestimmung

Die Abfallwirtschaftsverordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, in Kraft.

Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, ist der bisher geltende Abgabensatz anzuwenden.