Sozialfonds und Überbrückungshilfe

SOZIALFONDS: Für BürgerInnen die seit mindestens 6 Monaten in Kaltenleutgeben ihren Hauptwohnsitz haben, besteht die Möglichkeit im Falle einer Notlage eine finanzielle Unterstützung der Gemeinde zu beantragen. Es geht um Situationen für die es nicht ohnehin bereits Hilfsgelder oder andere Unterstützungsmaßnahmen des Landes oder anderer Stellen gibt.  Es muss dafür ein Antrag am Gemeindeamt gestellt werden. Einzelhilfen sind mit maximal 3.000 € begrenzt. Da kein Rechtsanspruch auf die Hilfsleistung besteht, entscheidet der Gemeindevorstand über den Antrag. Die Verwendung der Überbrückungshilfen müssen mittels Originalbelege abgerechnet werden. 


ÜBERBRÜCKUNGSHILFE: Für BürgerInnen die seit mindestens 6 Monaten in Kaltenleutgeben ihren Hauptwohnsitz haben, besteht die Möglichkeit im Falle einer eines vorübergehenden finanziellen Engpasses, der durch eine unvorhergesehne Notlage hervorgerufen wurde eine rückzahlbare Überbrückungshilfe der Gemeinde zu beantragen. Da kein Rechtsanspruch auf die Hilfsleistung besteht, entscheidet der Gemeindevorstand über den Antrag.