Bausperre

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kaltenleutgeben hat im Wege eines Umlaufbeschlusses nachstehende Verordnung beschlossen:

V E R O R D N U N G

B A U S P E R R E

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kaltenleutgeben beschließt im Umlaufweg nachstehende Verordnung, mit der aufgrund der geplanten Änderung des Bebauungsplanes eine Bausperre nach § 35 (1) des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 erlassen wird:


§ 1 Geltungsbereich

Gemäß § 35 (1) des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 wird für das gesamte Gemeindegebiet (KG Kaltenleutgeben) eine Bausperre erlassen:


§ 2 Ziele der Bausperre

    Grundsätzliche Ziele:

  • Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität im Gemeindegebiet vor allem im Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild, Lärmbelastung, Durchgrünung, Vermeidung von Nutzungskonflikten benachbarter Nutzungen und Minimierung von Verkehrsbelastungen durch zukünftige Nutzungen.

  • Sicherstellung der erforderlichen kommunalen und sozialen Infrastruktur (insbesondere Schule, Kindergarten und sonstige öffentliche Einrichtungen) und Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit dieser Infrastruktur.

  • Überprüfung der Bebauungshöhen, Bebauungsdichten und Bebauungsvorschriften im Geltungsbereich der Bausperre im Hinblick auf die Erhaltung eines ausgewogenen Ortsbildes. Umfassende Verstädterungstendenzen oder überdimensionierte Bauten im Grünland sollen hierbei vermieden werden.

  • Minimierung von Immissionen im Einflussbereich von belasteten Gebieten.

  • Überarbeitung der Bebauungsvorschriften im Hinblick auf die Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes sowie hinsichtlich des Zwecks dieser Bausperre.

  • Prüfung hinsichtlich einer Erweiterung des Bebauungsplanes auf den Grünlandbereich insbesondere im Lichte der überregionalen Schutz-vorschriften wie Biosphärenpark Wienerwald, Naturpark Föhrenberge sowie Natura 2000 Gebiete.

    Konkrete Zielsetzung:

  • Durch die Erlassung eines Bebauungsplanes sollen Regelungen getroffen werden, die insbesondere im Hinblick auf das Ortsbild und die Verkehrsabwicklung klare Planungsvorgaben sichern. Hierbei sind insbesondere jene Bauvorhaben zu prüfen, welche mehr als 2 Wohneinheiten vorsehen.

  • Die Regelung der Bebauungsdichten soll unter Berücksichtigung der umgebenden Struktur erfolgen. Im Wohngebiet ist bei Bauvorhaben mit Bebauungsdichten über 30% eine Überprüfung im Hinblick auf die Zielsetzungen der Bausperre durchzuführen.

  • Die Regelung der Bebauungshöhen soll unter Berücksichtigung der umgebenden Struktur erfolgen. Bebauungshöhen von mehr als 7m sind näher im Hinblick auf die Zielsetzungen der Bausperre zu prüfen.

  • Die Regelung von Bauplatzmindestgrößen kann verhindern, dass eine ortsunübliche Verdichtungsstruktur entsteht. Bauplätze mit einer Fläche <500m² sind hierbei näher im Hinblick auf die Zielsetzungen der Bausperre zu prüfen.

§ 3 Zweck der Bausperre

Zweck der Bausperre ist die Sicherung der oben angeführten Ziele auf Basis der Grundlagenerhebungen durch eine Abänderung und Ergänzung des Bebauungsplanes.

§ 4 Rechtskraft

Die Wirksamkeit der Bausperre tritt mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Gem. § 35 (3) des NÖ ROG tritt die Bausperre, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden.

Baubehördliche Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden nicht berührt.

Diese Verordnung ist seit 14.08.2020 gültig .