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Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kaltenleutgeben hat in seiner Sitzung am 19.12.2023 nachfolgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
Friedhofsgebührenordnung nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007
für den Friedhof der Marktgemeinde Kaltenleutgeben
§ 1Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
§ 2Grabstellengebühren
Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen auf 10 Jahre bei Urnennischen und 30 Jahre bei Grüften beträgt für
§ 3Verlängerungsgebühren
§4Beerdigungsgebühren
2. Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 bei:
3. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.
§ 5Enterdigungsgebühr
Die Enterdigungsgebühr für eine Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) beträgt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche aus einer Gruft beträgt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr für die 1. Leiche. Für jede weitere Leiche wird ein Pauschalbetrag von € 600,00 berechnet.
Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Urne werden folgende Gebühren verrechnet:
§ 6Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle
§ 7
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Friedhofsgebührenordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Friedhofsgebühren