Friedhofsordnung

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Kaltenleutgeben mit der gemäß § 24 Abs. 1 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 LGBl. Nr. 9480-0 i.d.d.g.F. eine Friedhofsordnung für den Friedhof der Marktgemeinde Kaltenleutgeben erlassen wird.

 

§1

Eigentum, Betrieb und Verwaltung

 

1.)         Die Gemeinde ist verpflichtet, den Betrieb des Friedhofes und seiner Einrichtungen (Aufbahrungshalle, Leichenkammer) ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten und für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße Vorsorge zu treffen.

 

2.)         Der Gemeinde obliegt die Herstellung geeigneter Verkehrswege innerhalb des Friedhofes und deren Erhaltung.

 

3.)         Die Verwaltung des Friedhofes wird von der Friedhofsverwaltung besorgt.


§ 2

Grabarten

 

1.)      Der Friedhof verfügt über folgende Grabarbeiten:

 

  a.)   Familiengräber          1.)     zur Beerdigung bis zu 3 Leichen

          Familiengräber          2.)     zur Beerdigung bis zu 4 Leichen

  b.)   Grüfte:             1.)     zur Beisetzung bis zu   3 Leichen

                                 2.)     zur Beisetzung bis zu   6 Leichen

                                 3.)     zur Beisetzung bis zu   9 Leichen

                                 4.)     zur Beisetzung bis zu 12 Leichen

                                 5.)     zur Beisetzung von mehr als 12  Leichen

 

  c.)   Urnennischen im Urnenhain: zur Beisetzung bis zu 4 Urnen

 

   d.)    Urnengräber: zur Beisetzung bis zu 4 Urnen

2.)          Auf Grund der örtlichen Verhältnisse kann für die einzelnen Grabstellenarten die zulässige Anzahl von Leichen bzw. Aschenkapseln herabgesetzt werden.

 

3.)          Werden mehrere Leichen in einem Sarg zusammengelegt, so können weitere Leichen im Ausmaße der Höchstzahl je Grabstellenart beigesetzt werden.

 

§ 3

Gräberverzeichnis – Übersichtsplan

 

 

Bei der Friedhofsverwaltung liegt ein Gräberverzeichnis, aus dem die Identität der auf dem Friedhof Bestatteten hervorgeht, sowie ein Übersichtsplan über die Lage der einzelnen Grabstellen zur allgemeinen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf.

 

 

§ 4

 Benützungsrecht an einer Grabstelle

 

1.)     Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Friedhofsverwaltung unter Angabe der gewünschten Grabart und der örtlichen Lage der Grabstelle (Übersichtsplan) anzusuchen.

 

2.)  Über das Ansuchen wird mit Bescheid entschieden. Der Bewilligungsbescheid hat den Namen des Benützungsberechtigten, die genaue Bezeichnung der Grabstelle und Grabart, das Datum des Ablaufes des Benützungsrechtes zu enthalten und ist ihm ein Hinweis anzuschließen, dass

 

a.) nach dem Tode des Benützungsberechtigten das Benützungsrecht auf dessen Erben übergeht;

b.)  die Erben verpflichtet sind, den Übergang des Benützungsrechtes der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben

c.)  mehrere Erben innerhalb der vom Bürgermeister festgesetzten Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen haben. Wird innerhalb der festgesetzten Frist kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so hat der Bürgermeister einen Bevollmächtigten aus dem Personenkreis der Erben durch Bescheid zu bestellen, wobei in erster Linie der Ehegatte, dann eines der großjährigen Kinder, dann die Eltern zu berufen sind; die in dieser Reihenfolge später Genannten jedoch nur dann, wenn die vorher Genannten nicht vorhanden sind, oder verzichten.

 

3.)      Bei Übertragung unter Lebenden kann das Benützungsrecht nur mit Zustimmung des Bürgermeisters an eine andere physische oder juristische Person übertragen werden.

4.)      Das Ansuchen um Zuweisung eines Grabes darf bei Gemeindemitgliedern sowie bei Auswärtigen, die in der Gemeinde verstorben oder in deren eigener Gemeinde kein Friedhof vorhanden ist, nicht abgelehnt werden.

 

5.)      Bei der Zuweisung eines Grabes besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grabart oder bestimmte örtliche Lage der Grabstelle.

 

 

§ 5

 Dauer des Benützungsrechtes und sonstige Rechte

 

1.)      Die Entrichtung der Grabstellengebühr (siehe Friedhofsgebührenordnung) berechtigt zur Benützung der Grabstelle auf die Dauer von 10 Jahren. Bei Grüften und Urnennischen beträgt die Dauer des Benützungsrechtes erstmalig 30 Jahre mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei Gräbern. Die Fristen sind stets von dem maßgebenden Ereignis nächstfolgenden Jahresbeginn zu rechnen. Als Benützungsberechtigter gilt der Erleger des ersten Grabstellenentgeltes.

 

2.)      Der Benützungsberechtigte bzw.  dessen Bevollmächtigter ist nachweislich längstens 6 Monate vor Ablauf des Benützungsrechtes von der Friedhofsverwaltung davon in Kenntnis zu setzen, mit welchem Tage das Benützungsrecht erlischt und unter welchen Bedingungen es weiter verlängert werden kann.

 

 

§ 6

 Erneuerung des Benützungsrechtes

 

Über Antrag ist das Benützungsrecht jeweils auf die Dauer von 10 Jahren zu erneuern, wenn ein diesbezügliches Ansuchen innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf des Benützungsrechtes bei der Friedhofsveraltung eingebracht wird, es sei denn, dass

1.)   a.)   der Friedhof aufgelassen wird;

       b.)   der Friedhof wegen Raummangels gesperrt ist;

       c.)   der Gemeinderat wegen der begrenzten Belagsmöglichkeiten des Friedhofes generell beschlossen hat, bis auf weiteres keine Erneuerungen des Benützungsrechtes zuzulassen und dieser Beschluss ortsüblich kundgemacht worden ist.

       d.)   die Ausgestaltung der Anlage im Zeitpunkt der Verlängerung nicht den jeweils gültigen Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Grabstelle entspricht.

 

2.)   Eine Erneuerung des Benützungsrechtes kann ferner vom Bürgermeister abgelehnt werden, wenn während der letzten Jahre des abgelaufenen Benützungszeitraumes die Grabstelle durchwegs in einem verwahrlosten Zustand belassen worden war.

 

3.)   Bei Grüften ist mit Ausnahmen des Falles, dass der Friedhof aufgelassen wird, eine mindestens dreimalige Erneuerung des Benützungsrechtes zuzulassen.

 

 

§ 7

 Ausgestaltung und Erhaltung einer Grabstelle

 

1.)   Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtes entsprechend der Würde des Ortes auszugestalten.

 

2.)   Die Errichtung eines Grabdenkmales (z.B. Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, Denkmalüberdachung) ist der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmales mit Angabe der Grabinschrift und eine Skizze beizulegen.

 

3.)   Die Errichtung von Grabdenkmälern ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn:

 

       1.         das geplante Grabdenkmal oder dessen Inschrift nicht der Würde und Pietät der Friedhofsanlage entspricht,

       2.         das Grabdenkmal andere Grabstellen beeinträchtigt würde oder

       3.         das Grabdenkmal der Friedhofsordnung nicht entspricht.

 

4.)   Das Bepflanzen der Grabstellen mit Bäumen und Sträuchern ist nur mit vorheriger Bewilligung der Friedhofsverwaltung gestattet.

 

5.)   Das Aufstellen unpassender Gefäße, wie Blechdosen, Flaschen, Einsiedegläser etc. zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Sie können von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Verständigung des Benützungsberechtigten entfernt werden.

 

6.)   Bei den Urnennischen im Urnenhain sind weitgehend einheitliche Laternen zu montieren und dürfen Kerzen nur in diesen abgebrannt werden. Für weitere Kerzen ist ein gemeinsamer Platz in der Mitte des Urnenhaines vorgesehen.

 

7.)   Wird die Benützung des Friedhofes oder das Benützungsrecht an anderen Grabstellen durch Pflanzen oder Bäume beeinträchtigt, hat die Gemeinde die benützungsberechtigte Person aufzufordern, die Pflanzen oder Bäume innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen.

 

8.)  Die Grabsteine bei Urnengräbern dürfen ein Ausmaß von 80 cm Höhe und 60 cm Breite nicht überschreiten.

 

 

§ 8

 Verfall von Grabstellen und Grabdenkmälern

 

1.)   Ist eine Grabanlage oder eine Gruftanlage baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die Frist kann in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.

 

2.)   Bei Gefahr in Verzug durch Baufälligkeit oder Verwahrlosung hat die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der benützungsberechtigten Person anzuordnen.

 

 

3.)   Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, ist die Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof zu verlautbaren. In diesem Fall beginnt die Instandsetzungsfrist mit dem ersten Tag des Monats, der dem Tage des Anschlages an der Gemeindetafel folgt. Der Tag des Anschlages sowie der Tag, mit dem die Frist abläuft, sind in der Verlautbarung anzuführen. Im Anschlag ist auf die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Instandsetzung hinzuweisen. (Abs. 1 zweiter Satz).

 

4.)   Kommt eine benützungsberechtigte Person Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist , als entzogen. § 29 Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden.

 

§ 9

Bestattungspflicht

 

1.)   Jede Leiche ist frühestens nach Ablauf von zwei Tagen und bei Vorhandensein geeigneter Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten spätestens vor Ablauf von vierzehn Tagen nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Bei Fehlen von Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten ist die Leiche jedoch spätestens vor Ablauf von vier Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung anzuzeigen.

 

2.)   Ein Aufschub der Bestattung über vierzehn Tage ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Verzögerung der Verwesung der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist vom Bestattungsunternehmen der Gemeinde des Aufbahrungs- oder Aufbewahrungsortes unverzüglich, spätestens jedoch am vierten Tag nach Ausstellung der Todesbescheinigung anzuzeigen.

 

3.)   Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:

 

       1)  der Ehegatte oder Ehegattin,

       2)  Lebensgefährte oder Lebensgefährtin,

       3)  Kinder,

       4)  Eltern,

       5)  die übrigen Nachkommen,

       6)  die Großeltern

       7)  die Geschwister.

 

4.)   Sind die in Abs. 3 genannten Personen nicht vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung nach, hat die Gemeinde, an die die Todesfallanzeige erstattet worden ist, ein anatomisches Universitätsinstitut zu verständigen, dass es die Abholung der Leiche auf seine Kosten veranlassen kann. Macht das Institut davon innerhalb von vier Tagen ab Verständigung keinen Gebrauch, hat

die Gemeinde für die Bestattung Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung der Gemeinde umfasst nicht die Veranstaltung eines Leichenbegängnisses. Auch das Recht zur Einhebung der vorgesehenen Friedhofsgebühren bleibt davon unberührt.

 

5.)   Tot- und Fehlgeburten können auch im Rahmen einer Sammelbestattung beigesetzt werden.

 

6.)   Unter die Bestattungspflicht fallen nicht die Gebeine und Skelette, denen historische anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt.

 

§ 10

Bestattungsarten

 

1.)   Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung, Beisetzung in einer Gruft) und die Feuerbestattung.

 

2.)   Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des oder der Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, steht den nahen Angehörigen in der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Sind die in § 11 Abs. 3 genannten Personen nicht vorhanden oder üben sie das Recht nicht aus, oder kann dem Wunsch von Verstorbenen mangels Kostendeckung nicht nachgekommen werden, ist die Leiche zu beerdigen.

 

§ 11 

Aufbahrung

 

1.)   Nach Ausstellung der Totenbescheinigung ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer zu überführen.

 

2.)   Die Aufbahrung einer Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf nur nach vorheriger Anzeige an die Gemeinde erfolgen. Der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten über die sanitäre Unbedenklichkeit beizulegen.

 

3.)   Die Gemeinde hat die Aufbahrung nach Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen.

 

§ 12

Einsargung

 

1.)   Leichen sind so einzusargen, dass Pietät und Würde des oder der Verstorbenen gewahrt werden und für die Umwelt keine Gefahr entstehen kann.

 

2.)   Die Landesregierung kann zur Vermeidung von Gefahren für die Umwelt mit Verordnung nach dem Stand der Technik Regelungen über Särge und Sargmaterialien treffen.

 

§ 13

Beisetzung und Aufbewahrung der Urne

 

1.)   Die Urne ist auf einem Friedhof beizusetzen.

 

2.)   Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes bedarf einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.

 

§ 14

Überführung

 

1.)   Beabsichtigte Überführungen von Leichen sind tunlichst 24 Stunden vorher durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

 

2.)   Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.

 

3.)   Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung von Leichen innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut und im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion.

 

4.)   Die für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

 

§ 15

Enterdigung

 

1.)   Eine Enterdigung einer Leiche bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

 

2.)   Eine Enterdigung ist grundsätzlich erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Beerdigung möglich (Mindestruhefrist). Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.

 

3.)   Unter Mindestruhefrist versteht man einen mindestens zehn Jahre dauernden Zeitraum, innerhalb dessen eine Leiche unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleien soll.

 

4.)   Anträge auf Enterdigung sind vom Benützungsberechtigten zu stellen. Im
Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.

 

5.) Bestehen sanitätspolizeiliche Bedenken, sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorzuschreiben.

6.)   Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung:

 

          1)  zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist oder

          2)  zum Zwecke der Überführung

 

7.)   Eine Enterdigung vor Ablauf der Mindestruhefirst darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs bestimmte Personen durchgeführt werden.


§ 16

 Verhalten auf dem Friedhof

 

1.)   Der Friedhof darf nur während der von der Friedhofsverwaltung am Eingang des Friedhofes kundgemachten Besuchszeiten betreten werden.

 

2.)   Auf dem Friedhof haben die Besucher alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes widerspricht. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. den bestellten Friedhofsaufsichtsorganen ist jederzeit Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden.

 

Insbesondere ist nicht gestattet:

 

a.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu Verunreinigen und zu beschädigen

b.) die Wege des Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Ausnahmebewilligungen erteilt die Friedhofsverwaltung. Keiner Ausnahmebewilligung bedarf der Einsatz gewerblicher Transportmittel im Rahmen gewerblicher Arbeiten deren Durchführung im Sinne des Abs. 3 bei der Friedhofsverwaltung angezeigt wurde;

c.) unbrauchbar gewordenen Grabschmuck oder Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen;

d.) Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;

e.) Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde);

f.) das Spielen, Herumlaufen, Rauchen und Lärmen;

g.) Die Benützung nicht gestreuter Wege bei Glatteis oder Schneeglätte;

 

3.)   Gewerbliche Arbeiten dürfen nur auf dem Friedhof nur nach erfolgter Anzeige bei der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die durch die Ausführung gewerblicher Arbeiten an den Friedhofsanlagen eintreten, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

 

§ 17

 Strafbestimmungen

 

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer

 

1.)   die Todesanzeige (§ 2) unterlässt,

2.)   dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 1) zuwiderhandelt,

3.)   der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt.

4.)   als Totenbeschauer oder Totenbeschauerin die Verpflichtungen nach § 6 und § 7 nicht erfüllt,

5.)   ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z. 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen ( § 9 Abs. 1 Z. 3) eine Obduktion durchführt,

6.)   eine Leiche außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,

7.) entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,

8.)   eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),

9.)   entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,

10.) ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beisetzt oder aufbewahrt,

11.) entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,

12.) ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,

13.) die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen oder Urnen an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder

14.) die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1).

 

§ 18

 Haftung

 

Die Marktgemeinde Kaltenleutgeben haftet nicht für den Bestand der auf den Grabstellen befindlichen Gedenkzeichen, Bepflanzung und sonstiger Grabausstattung sowie für Schäden, die durch Gedenkzeichen, Bepflanzung und Grabausstattung verursacht werden.

 

§ 19

 Inkrafttreten

 

Diese Friedhofsordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

Die zu diesem Zeitpunkt geltende Friedhofsordnung tritt mit gleichem Tage außer Kraft.