Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde
Kaltenleutgeben mit der gemäß § 24 Abs. 1 des NÖ
Bestattungsgesetzes 2007 LGBl. Nr. 9480-0 i.d.d.g.F. eine Friedhofsordnung für
den Friedhof der Marktgemeinde Kaltenleutgeben erlassen wird.
§1
Eigentum,
Betrieb und Verwaltung
1.)
Die
Gemeinde ist verpflichtet, den Betrieb des Friedhofes und seiner Einrichtungen
(Aufbahrungshalle, Leichenkammer) ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten und
für die Bestattung der im Gemeindegebiet Verstorbenen in ausreichendem Maße
Vorsorge zu treffen.
2.)
Der
Gemeinde obliegt die Herstellung geeigneter Verkehrswege innerhalb des
Friedhofes und deren Erhaltung.
3.)
Die
Verwaltung des Friedhofes wird von der Friedhofsverwaltung besorgt.
§ 2
Grabarten
1.)
Der
Friedhof verfügt über folgende Grabarbeiten:
a.) Familiengräber 1.) zur Beerdigung bis zu 3 Leichen
Familiengräber 2.) zur Beerdigung bis zu 4 Leichen
b.) Grüfte:
1.) zur Beisetzung bis zu 3
Leichen
2.) zur Beisetzung bis zu 6 Leichen
3.) zur Beisetzung bis zu 9 Leichen
4.) zur Beisetzung bis zu 12 Leichen
5.) zur
Beisetzung von mehr als 12 Leichen
c.) Urnennischen im Urnenhain: zur Beisetzung bis
zu 4 Urnen
d.) Urnengräber: zur Beisetzung bis zu 4 Urnen
2.)
Auf
Grund der örtlichen Verhältnisse kann für die einzelnen Grabstellenarten die
zulässige Anzahl von Leichen bzw. Aschenkapseln herabgesetzt werden.
3.)
Werden
mehrere Leichen in einem Sarg zusammengelegt, so können weitere Leichen im
Ausmaße der Höchstzahl je Grabstellenart beigesetzt werden.
§ 3
Gräberverzeichnis
– Übersichtsplan
Bei der Friedhofsverwaltung liegt ein
Gräberverzeichnis, aus dem die Identität der auf dem Friedhof Bestatteten
hervorgeht, sowie ein Übersichtsplan über die Lage der einzelnen Grabstellen
zur allgemeinen Einsichtnahme während der Amtsstunden auf.
§ 4
Benützungsrecht
an einer Grabstelle
1.) Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei
der Friedhofsverwaltung unter Angabe der gewünschten Grabart und der örtlichen
Lage der Grabstelle (Übersichtsplan) anzusuchen.
2.) Über das Ansuchen wird mit Bescheid
entschieden. Der Bewilligungsbescheid hat den Namen des Benützungsberechtigten,
die genaue Bezeichnung der Grabstelle und Grabart, das Datum des Ablaufes des
Benützungsrechtes zu enthalten und ist ihm ein Hinweis anzuschließen, dass
a.) nach dem Tode des Benützungsberechtigten das
Benützungsrecht auf dessen Erben übergeht;
b.) die Erben verpflichtet sind, den Übergang
des Benützungsrechtes der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben
c.) mehrere Erben innerhalb der vom
Bürgermeister festgesetzten Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu
machen haben. Wird innerhalb der festgesetzten Frist kein Bevollmächtigter
namhaft gemacht, so hat der Bürgermeister einen Bevollmächtigten aus dem
Personenkreis der Erben durch Bescheid zu bestellen, wobei in erster Linie der
Ehegatte, dann eines der großjährigen Kinder, dann die Eltern zu berufen sind;
die in dieser Reihenfolge später Genannten jedoch nur dann, wenn die vorher
Genannten nicht vorhanden sind, oder verzichten.
3.) Bei Übertragung unter Lebenden kann das
Benützungsrecht nur mit Zustimmung des Bürgermeisters an eine andere physische
oder juristische Person übertragen werden.
4.) Das Ansuchen um Zuweisung eines Grabes
darf bei Gemeindemitgliedern sowie bei Auswärtigen, die in der Gemeinde verstorben
oder in deren eigener Gemeinde kein Friedhof vorhanden ist, nicht abgelehnt
werden.
5.) Bei der Zuweisung eines Grabes besteht
kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grabart oder bestimmte örtliche Lage der
Grabstelle.
§ 5
Dauer des Benützungsrechtes
und sonstige Rechte
1.) Die Entrichtung der Grabstellengebühr
(siehe Friedhofsgebührenordnung) berechtigt zur Benützung der Grabstelle auf
die Dauer von 10 Jahren. Bei Grüften und Urnennischen beträgt die Dauer des
Benützungsrechtes erstmalig 30 Jahre mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei
Gräbern. Die Fristen sind stets von dem maßgebenden Ereignis nächstfolgenden Jahresbeginn
zu rechnen. Als Benützungsberechtigter gilt der Erleger des ersten
Grabstellenentgeltes.
2.) Der Benützungsberechtigte bzw. dessen Bevollmächtigter ist nachweislich
längstens 6 Monate vor Ablauf des Benützungsrechtes von der Friedhofsverwaltung
davon in Kenntnis zu setzen, mit welchem Tage das Benützungsrecht erlischt und
unter welchen Bedingungen es weiter verlängert werden kann.
§ 6
Erneuerung
des Benützungsrechtes
Über Antrag ist das Benützungsrecht jeweils
auf die Dauer von 10 Jahren zu erneuern, wenn ein diesbezügliches Ansuchen
innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf des Benützungsrechtes bei der
Friedhofsveraltung eingebracht wird, es sei denn, dass
1.) a.) der Friedhof aufgelassen wird;
b.) der Friedhof wegen Raummangels gesperrt ist;
c.) der Gemeinderat wegen der begrenzten
Belagsmöglichkeiten des Friedhofes generell beschlossen hat, bis auf weiteres
keine Erneuerungen des Benützungsrechtes zuzulassen und dieser Beschluss
ortsüblich kundgemacht worden ist.
d.) die Ausgestaltung der Anlage im Zeitpunkt der
Verlängerung nicht den jeweils gültigen Bestimmungen über die Ausgestaltung
einer Grabstelle entspricht.
2.) Eine Erneuerung des Benützungsrechtes kann
ferner vom Bürgermeister abgelehnt werden, wenn während der letzten Jahre des
abgelaufenen Benützungszeitraumes die Grabstelle durchwegs in einem
verwahrlosten Zustand belassen worden war.
3.) Bei Grüften ist mit Ausnahmen des Falles,
dass der Friedhof aufgelassen wird, eine mindestens dreimalige Erneuerung des
Benützungsrechtes zuzulassen.
§ 7
Ausgestaltung
und Erhaltung einer Grabstelle
1.) Grabstellen sind innerhalb von 6 Monaten nach
Erwerb des Benützungsrechtes entsprechend der Würde des Ortes auszugestalten.
2.) Die Errichtung eines Grabdenkmales (z.B.
Kreuz, Tafel, Grabstein, Skulptur, Denkmalüberdachung) ist der Gemeinde im
Vorhinein anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Denkmales mit
Angabe der Grabinschrift und eine Skizze beizulegen.
3.) Die Errichtung von Grabdenkmälern ist
innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mit Bescheid
zu untersagen, wenn:
1. das
geplante Grabdenkmal oder dessen Inschrift nicht der Würde und Pietät der
Friedhofsanlage entspricht,
2. das
Grabdenkmal andere Grabstellen beeinträchtigt würde oder
3. das
Grabdenkmal der Friedhofsordnung nicht entspricht.
4.) Das Bepflanzen der Grabstellen mit Bäumen und
Sträuchern ist nur mit vorheriger Bewilligung der Friedhofsverwaltung
gestattet.
5.) Das Aufstellen unpassender Gefäße, wie Blechdosen, Flaschen, Einsiedegläser etc.
zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Sie können von der
Friedhofsverwaltung ohne vorherige Verständigung des Benützungsberechtigten
entfernt werden.
6.) Bei den Urnennischen im Urnenhain sind
weitgehend einheitliche Laternen zu montieren und dürfen Kerzen nur in diesen
abgebrannt werden. Für weitere Kerzen ist ein gemeinsamer Platz in der Mitte des
Urnenhaines vorgesehen.
7.) Wird die Benützung des Friedhofes oder das
Benützungsrecht an anderen Grabstellen durch Pflanzen oder Bäume
beeinträchtigt, hat die Gemeinde die benützungsberechtigte Person aufzufordern,
die Pflanzen oder Bäume innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen.
8.) Die Grabsteine bei Urnengräbern dürfen ein
Ausmaß von 80 cm Höhe und 60 cm Breite nicht überschreiten.
§ 8
Verfall von
Grabstellen und Grabdenkmälern
1.) Ist eine Grabanlage oder eine Gruftanlage
baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die
benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener
Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die
Frist kann in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden. § 29
Abs. 4 gilt sinngemäß.
2.) Bei Gefahr in Verzug durch Baufälligkeit oder
Verwahrlosung hat die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der
benützungsberechtigten Person anzuordnen.
3.) Ist die benützungsberechtigte Person
unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, ist die
Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der
Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof zu verlautbaren. In diesem Fall beginnt
die Instandsetzungsfrist mit dem ersten Tag des Monats, der dem Tage des
Anschlages an der Gemeindetafel folgt. Der Tag des Anschlages sowie der Tag,
mit dem die Frist abläuft, sind in der Verlautbarung anzuführen. Im Anschlag
ist auf die Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Instandsetzung hinzuweisen.
(Abs. 1 zweiter Satz).
4.)
Kommt eine benützungsberechtigte Person
Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des
Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist , als entzogen. § 29 Abs. 2 bis 4 sind
nicht anzuwenden.
§ 9
Bestattungspflicht
1.) Jede Leiche ist frühestens nach Ablauf von
zwei Tagen und bei Vorhandensein geeigneter Kühl- oder
Konservierungsmöglichkeiten spätestens vor Ablauf von vierzehn Tagen nach
Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Bei Fehlen von Kühl- oder
Konservierungsmöglichkeiten ist die Leiche jedoch spätestens vor Ablauf von
vier Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung anzuzeigen.
2.) Ein Aufschub der Bestattung über vierzehn Tage
ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Verzögerung der
Verwesung der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist vom
Bestattungsunternehmen der Gemeinde des Aufbahrungs- oder Aufbewahrungsortes
unverzüglich, spätestens jedoch am vierten Tag nach Ausstellung der
Todesbescheinigung anzuzeigen.
3.) Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben
in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:
1) der
Ehegatte oder Ehegattin,
2) Lebensgefährte
oder Lebensgefährtin,
3) Kinder,
4) Eltern,
5) die
übrigen Nachkommen,
6) die
Großeltern
7) die
Geschwister.
4.) Sind die in Abs. 3 genannten Personen nicht
vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht innerhalb von vierzehn
Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung nach, hat die Gemeinde, an die
die Todesfallanzeige erstattet worden ist, ein anatomisches
Universitätsinstitut zu verständigen, dass es die Abholung der Leiche auf seine
Kosten veranlassen kann. Macht das Institut davon innerhalb von vier Tagen ab
Verständigung keinen Gebrauch, hat
die Gemeinde für die
Bestattung Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung der Gemeinde umfasst nicht die
Veranstaltung eines Leichenbegängnisses. Auch das Recht zur Einhebung der
vorgesehenen Friedhofsgebühren bleibt davon unberührt.
5.) Tot- und Fehlgeburten können auch im Rahmen
einer Sammelbestattung beigesetzt werden.
6.) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht die
Gebeine und Skelette, denen historische anthropologische oder religiöse
Bedeutung zukommt.
§ 10
Bestattungsarten
1.) Bestattungsarten sind die Erdbestattung
(Beerdigung, Beisetzung in einer Gruft) und die Feuerbestattung.
2.) Die Bestattungsart richtet sich nach dem
Willen des oder der Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, steht den
nahen Angehörigen in der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge
das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Sind die in
§ 11 Abs. 3 genannten Personen nicht vorhanden oder üben sie das
Recht nicht aus, oder kann dem Wunsch von Verstorbenen mangels Kostendeckung
nicht nachgekommen werden, ist die Leiche zu beerdigen.
§ 11
Aufbahrung
1.) Nach Ausstellung der Totenbescheinigung ist
die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer zu überführen.
2.) Die Aufbahrung einer Leiche außerhalb einer
Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf nur nach vorheriger Anzeige an die
Gemeinde erfolgen. Der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten über die sanitäre
Unbedenklichkeit beizulegen.
3.) Die Gemeinde hat die Aufbahrung nach Abs. 2
mit Bescheid zu untersagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen.
§ 12
Einsargung
1.) Leichen sind so einzusargen, dass Pietät und
Würde des oder der Verstorbenen gewahrt werden und für die Umwelt keine Gefahr
entstehen kann.
2.)
Die Landesregierung kann zur Vermeidung
von Gefahren für die Umwelt mit Verordnung nach dem Stand der Technik
Regelungen über Särge und Sargmaterialien treffen.
§ 13
Beisetzung und
Aufbewahrung der Urne
1.) Die Urne ist auf einem Friedhof beizusetzen.
2.) Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne
außerhalb eines Friedhofes bedarf einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die
Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den
öffentlichen Anstand verstößt.
§ 14
Überführung
1.) Beabsichtigte Überführungen von Leichen sind
tunlichst 24 Stunden vorher durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in
der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen
soll, schriftlich anzuzeigen.
2.) Leichen dürfen nur von einem befugten
Bestattungsunternehmen überführt werden.
3.) Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die
Überführung von Leichen innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches
Universitätsinstitut und im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich
angeordneten Obduktion.
4.) Die für die Überführung einer Leiche aus dem
Ausland und in das Ausland geltenden Bestimmungen des Internationalen Abkommens
über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und die
bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn,
Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch
diese Bestimmungen nicht berührt.
§ 15
Enterdigung
1.) Eine Enterdigung einer Leiche bedarf einer
Bewilligung der Gemeinde.
2.) Eine Enterdigung ist grundsätzlich erst nach
Ablauf von zehn Jahren nach Beerdigung möglich (Mindestruhefrist). Liegen
wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist
erfolgen.
3.) Unter Mindestruhefrist versteht man einen
mindestens zehn Jahre dauernden Zeitraum, innerhalb dessen eine Leiche
unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleien soll.
4.) Anträge auf Enterdigung sind vom
Benützungsberechtigten zu stellen. Im
Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.
5.)
Bestehen sanitätspolizeiliche Bedenken, sind zur Vermeidung von Gefährdungen
und Belästigungen Auflagen vorzuschreiben.
6.) Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder
gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die
Friedhofsverwaltung:
1) zum Zwecke einer Umbettung oder einer
Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist
oder
2) zum Zwecke der Überführung
7.) Eine Enterdigung vor Ablauf der
Mindestruhefirst darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen
werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs
bestimmte Personen durchgeführt werden.
§ 16
Verhalten auf dem Friedhof
1.) Der Friedhof darf nur während der von der
Friedhofsverwaltung am Eingang des Friedhofes kundgemachten Besuchszeiten betreten
werden.
2.) Auf dem Friedhof haben die Besucher alles zu
unterlassen, was der Würde des Ortes widerspricht. Den Anordnungen der
Friedhofsverwaltung bzw. den bestellten Friedhofsaufsichtsorganen ist jederzeit
Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden.
Insbesondere
ist nicht gestattet:
a.) den Friedhof und seine Einrichtungen und
Anlagen zu Verunreinigen und zu beschädigen
b.) die Wege des Friedhofes mit Fahrzeugen aller
Art zu befahren; Ausnahmebewilligungen erteilt die Friedhofsverwaltung. Keiner
Ausnahmebewilligung bedarf der Einsatz gewerblicher Transportmittel im Rahmen
gewerblicher Arbeiten deren Durchführung im Sinne des Abs. 3 bei der
Friedhofsverwaltung angezeigt wurde;
c.) unbrauchbar gewordenen Grabschmuck oder Abfälle
außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen;
d.) Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren,
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
e.)
Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde);
f.) das Spielen, Herumlaufen, Rauchen und Lärmen;
g.)
Die Benützung nicht gestreuter Wege bei Glatteis oder Schneeglätte;
3.) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur auf dem Friedhof
nur nach erfolgter Anzeige bei der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Die
Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die durch die Ausführung gewerblicher
Arbeiten an den Friedhofsanlagen eintreten, nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes.
§ 17
Strafbestimmungen
Sofern die Tat nicht
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis
zu 300 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
zwei Wochen zu bestrafen, wer
1.) die
Todesanzeige (§ 2) unterlässt,
2.) dem Veränderungsverbot
(§ 3 Abs. 1) zuwiderhandelt,
3.) der Auskunftspflicht
(§ 5) nicht nachkommt.
4.) als
Totenbeschauer oder Totenbeschauerin die Verpflichtungen nach § 6 und § 7
nicht erfüllt,
5.) ohne
schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z. 2) oder ohne
schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen ( § 9 Abs. 1 Z. 3) eine Obduktion
durchführt,
6.) eine Leiche
außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß
§ 13 Abs. 2 aufbahrt,
7.) entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer
Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung
vornimmt,
8.) eine
Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die
Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),
9.) entgegen § 16
eine Feuerbestattung vornimmt,
10.) ohne die im §
17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne außerhalb eines Friedhofes, eines
Urnenhaines oder einer Urnenhalle beisetzt oder aufbewahrt,
11.) entgegen § 18
die Überführung einer Leiche vornimmt,
12.) ohne Bewilligung
nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,
13.) die Anzeige der
beabsichtigten Bestattung von Leichen oder Urnen an die Gemeinde unterlässt (§
31 Abs. 1) oder
14.) die Anzeige der
beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 31
Abs. 1).
§ 18
Haftung
Die Marktgemeinde
Kaltenleutgeben haftet nicht für den Bestand der auf den Grabstellen
befindlichen Gedenkzeichen, Bepflanzung und sonstiger Grabausstattung sowie für
Schäden, die durch Gedenkzeichen, Bepflanzung und Grabausstattung verursacht
werden.
§ 19
Inkrafttreten
Diese
Friedhofsordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Die zu diesem Zeitpunkt geltende Friedhofsordnung tritt mit gleichem
Tage außer Kraft.