Kanalgebühren

Kanaleinmündungsabgaben

Die Kanaleinmündungsabgabe wird gemäß § 2 NÖ Kanalgesetz 1977, in der geltenden Fassung,
vorgeschrieben.

Einheitssätze:
Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den Schmutzwasserkanal   €  13,88 (exkl.USt).
Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den Regenwasserkanal      €    8,32 (exkl.Ust).

Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich, gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Kanlagesetz 1977, 
aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz.
Die Berechungsfläche wird, gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977, in der Weise ermittelt,
dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage
angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche
vermehrt wird.
Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die
Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen,
so ist die Berechungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage
angeschlossen wäre.

 
Kanalbenützungsgebühren für den Schmutz- und Regenwasserkanal

1. Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 NÖ Kanalgesetzes 1977,
    in der geltenden Fassung, zu berechnen.
2. Der Einheitssatz für die Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen
    Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) beträgt, wenn die Liegenschaft an den Schmutz- 
    und Regenwasserkanal (Trennsystem) angeschlossen ist € 3,85  (exkl. USt.).
    Ist die Liegenschaft nur an den Schmutzwasserkanal angeschlossen beträgt die  Gebühr € 3,50
    (exkl. USt.).

Zuständig