Kanalgebühren

Kanaleinmündungsabgaben

Die Kanaleinmündungsabgabe wird gemäß § 2 NÖ Kanalgesetz 1977, in der geltenden Fassung,
vorgeschrieben.

Einheitssätze:
Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den Schmutzwasserkanal   €  13,88 (exkl.USt).
Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den Regenwasserkanal      €    8,32 (exkl.Ust).

Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich, gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977, aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz.
Die Berechnungsfläche wird, gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977, in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird.
Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

 
Kanalbenützungsgebühren für den Schmutz- und Regenwasserkanal

  1. Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 NÖ Kanalgesetzes 1977 zu berechnen.
  2. Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird beim Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) der Einheitssatz mit € 3,90 festgesetzt.

Zuständig