Lärmschutzverordnung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kaltenleutgeben hat in seiner Sitzung am 28.5.2019 auf Grund des § 33 der NÖ Gemeindeordnung 1973 nachstehende Verordnung beschlossen:

 

Ortspolizeiliche Verordnung über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen

 

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kaltenleutgeben hat auf Grund des § 33 NÖ Gemeindeordnung 1973 unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Niederösterreich in seiner Sitzung am 28.5.2019 nachstehende ortspolizeiliche Verordnung beschlossen:

 

§ 1

Ziele, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Einschränkung und Vermeidung von Lärmerzeugung und sonstigen Belästigungen.

(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

(3) Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1. Nachtzeit: Die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

2. lärmverursachende Bautätigkeit: Der Betrieb von Baumaschinen und der Einsatz von Baugeräten, die geeignet sind im räumlichen Umfeld der Baustelle unzumutbaren Lärm zu verursachen.

3. Maschinen: Maschinen, die der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 und Abs.2 der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 entsprechen.

 

§ 2

Verbote

(1) Handlungen und Unterlassungen in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, an Samstagen ab 18 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags, die geeignet sind Menschen durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar zu belästigen, sind verboten.

(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der Flächenwidmung im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen.

(3) Als örtlich unzumutbar gelten jedenfalls und sind in der unter Abs. 1 genannten Zeit verboten

1. der Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzin-rasenmäher, Motorsense uä.),

2. der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien,

3. lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe),

4. Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf.

 

§ 3

Ausnahmen

(1) Die Bestimmungen nach § 2 gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden.

(2) Der Bürgermeister kann im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 eine Ausnahme vom Verbot nach § 2 Abs. 1 erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen ist oder ein erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben ist und keine Gesundheitsgefährdung Dritter hiervon zu erwarten ist.

 

§ 4

Strafbestimmung

(1) Wer einem Verbot nach § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 und wird mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-- der im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.

(2) Die Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 2 obliegt dem Bürgermeister als Strafbehörde erster Instanz.

 

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Lärmschutzverordnung vom 11.12.2018 außer Kraft.