Der Gemeinderat der Marktgemeinde
Kaltenleutgeben hat in seiner Sitzung am 28.5.2019 auf Grund des § 33 der NÖ
Gemeindeordnung 1973 nachstehende Verordnung beschlossen:
Ortspolizeiliche Verordnung über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kaltenleutgeben hat auf Grund des §
33 NÖ Gemeindeordnung 1973 unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des
Bundes und des Landes Niederösterreich in seiner Sitzung am 28.5.2019
nachstehende ortspolizeiliche Verordnung beschlossen:
§ 1
Ziele, Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen
(1)
Ziel dieser Verordnung ist die Einschränkung und Vermeidung von Lärmerzeugung
und sonstigen Belästigungen.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte
Gemeindegebiet.
(3) Im Sinne dieser Verordnung gilt als
1.
Nachtzeit: Die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.
2.
lärmverursachende Bautätigkeit: Der Betrieb von Baumaschinen und der Einsatz
von Baugeräten, die geeignet sind im räumlichen Umfeld der Baustelle
unzumutbaren Lärm zu verursachen.
3. Maschinen: Maschinen, die der
Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 und Abs.2 der Maschinen-Sicherheitsverordnung
2010 entsprechen.
§ 2
Verbote
(1)
Handlungen und Unterlassungen in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr,
an Samstagen ab 18 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags, die geeignet sind
Menschen durch Lärm, Staub, Geruch, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder
Spiegelung örtlich unzumutbar zu belästigen, sind verboten.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind,
ist nach der Flächenwidmung im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes und der sich
daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen auf einen gesunden, normal
empfindenden Menschen zu beurteilen.
(3) Als örtlich unzumutbar gelten jedenfalls
und sind in der unter Abs. 1 genannten Zeit verboten
1. der Betrieb von treibstoffbetriebenen
Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzin-rasenmäher, Motorsense uä.),
2. der Betrieb von Säge-, Schleif- und
Arbeitsmaschinen im Freien,
3. lärmverursachende Bautätigkeit (z.B.
Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe),
4. Lautsprecherwerbung, die nicht der
Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf.
§ 3
Ausnahmen
(1)
Die Bestimmungen nach § 2 gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche
Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben, auf
welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung
finden.
(2) Der Bürgermeister kann im Einzelfall auf Antrag für
lärmverursachende Bautätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 eine Ausnahme vom
Verbot nach § 2 Abs. 1 erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse
gelegen ist oder ein erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben
ist und keine Gesundheitsgefährdung Dritter hiervon zu erwarten ist.
§ 4
Strafbestimmung
(1) Wer einem Verbot nach § 2 zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 und
wird mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-- der im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.
(2) Die Bestrafung wegen einer Übertretung
nach § 2 obliegt dem Bürgermeister als Strafbehörde erster Instanz.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist
folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Lärmschutzverordnung
vom 11.12.2018 außer Kraft.